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01.09.2007 | Vertreterfreundliche Entscheidung

Provisionsrückforderungen bei Storno: Versicherer trägt doppelte Beweislast

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat erneut bestätigt: Der Versicherer muss zur schlüssigen Begründung des geltend gemachten Provisionsrückzahlungsanspruchs zwei Dinge darlegen und beweisen: Erstens, dass die Versicherungsverträge storniert sind, und – zweitens – dass er sich ausreichend um die Rettung der stornogefährdeten Verträge bemüht hat.  

 

Wir stellen Ihnen die Entscheidung vor und sagen Ihnen, worauf es in der Praxis ankommt.  

Der zugrunde liegende Fall

Eine Vertreterin war bis Ende April 2003 für einen Versicherer tätig. Der Versicherer gewährte ihr während der Dauer des Vertragsverhältnisses Provisionsvorschüsse. Diese forderte er nach Vertragsende zurück.  

Die Vertreterin verweigerte die Rückzahlung. Daraufhin reichte der Versicherer Klage auf Rückzahlung ein. Dagegen wehrte sich die Vertreterin: Der Rückzahlungsanspruch sei durch den Vortrag und die Unterlagen nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Und die rechtlich erforderliche Nachbearbeitung gefährdeter Verträge sei nicht vorgenommen worden.  

 

Die Vertreterin hat Prozesskostenhilfe beantragt – und das OLG hat diese im Beschwerdeverfahren schließlich bewilligt. Denn aus Sicht des OLG ist die Provisionsrückforderung nicht berechtigt (Beschluss vom 21.2.2007, Az: I-16 W 70/06; Abruf-Nr. 072318)  

Die Entscheidung des OLG