01.04.2001 · Fachbeitrag aus VE · VE-Praxis
Bereits in „Vollstreckung effektiv“
10/00, Seiten 128 ff., wurde das Urteil des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe vom 5.4.00 kommentiert, wonach bestimmende
Schriftsätze nun mittels eingescannter bzw. maschineller
Unterschrift eingereicht werden können. Hierunter fallen auch
Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Dies hat
kürzlich das AG Melsungen im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung
entschieden (1 M 1169/2000, Abruf-Nr. 010373).
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