01.06.2002 · Fachbeitrag aus VE · Aktuelle Rechtsprechung
Der Betrag, der zur Abgeltung des Urlaubs gezahltwird § 7 Abs. 4 BUrlG ist pfändbar BAG 28.8.01, 9 AZR611/99, BB 01, 2378. Abruf-Nr. 020596
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01.06.2002 · Fachbeitrag aus VE · Kostenpraxis
Nach In-Kraft-Treten des novelliertenGerichtsvollzieher-Kostenrechts zum 1.5.01 Goebel, VE 4/01, 43 zeigtdie Praxis eine uneinheitliche Handhabung, die zu unterschiedlichenGebühren- und Auslagenansätzen führt. Gerade in Zeiteneiner immer schwieriger werdenden Forderungsrealisierung und derGefahr, die als Kostenschuldner verauslagten Gebühren beimpfandlosen Schuldner nicht einziehen zu können, muss man alsGläubiger besonders auf solche Abrechnungsfallen achten. Derfolgende Beitrag zeigt ...
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01.05.2002 · Fachbeitrag aus VE · Vollstreckungspraxis
Stirbt der Schuldner, kann der Gläubiger aufverschiedenen Wegen zu einer erfolgreichen Vollstreckung gelangenRauch, VE 3/02, 39. Der folgende Beitrag schildert dieSchwierigkeiten, die bei einer Rechtsnachfolge und der damitverbundenen Titelumschreibung auftreten können und zeigtdarüber hinaus konkrete Lösungsmöglichkeiten auf.
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01.05.2002 · Fachbeitrag aus VE · Aktuelle Rechtsprechung
Ältere Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach§ 104 ZPO und nach § 19 BRAGO können grundsätzlichauf die am 1.10.01 und 1.1.02 geänderte gesetzliche Zinsregelungvgl. Goebel, VE 3/02, 30 angepasst werden LG Chemnitz 4.4.02, 1 O1833/96, Abruf-Nr. 020445.Um Zinsverluste zu vermeiden, sollten Sie als Gläubigerunverzüglich einen Antrag auf rückwirkende Anpassung desZinssatzes stellen!
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01.05.2002 · Fachbeitrag aus VE · Immobiliar-Vollstreckung
Bleiben Gerichtsvollzieher-Vollstreckungen oderLohnpfändungen erfolglos, stellen Gläubiger häufig dieVollstreckung ein. Dabei wird übersehen, dass vieleGrundstücksrechte lohnende Befriedigungschancen bieten. Dies setztvoraus, dass der Gläubiger über die eigentlichenPfändungsmaßnahmen hinaus schuld- und sachenrechtlicheZusammenhänge sowie verfahrensrechtliche Voraussetzungen kennt.Der folgende Beitrag erläutert die Möglichkeiten einereffektiven Vollstreckung in den ...
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01.05.2002 · Fachbeitrag aus VE · Rechtsmittel
Ein Gläubiger darf sich nur aus demVermögen des Schuldners befriedigen. Da zum Beispiel in derMobiliarzwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher grundsätzlichAusnahme: § 811 Abs. 2 ZPO; vgl. Mock, VE 1/00, 5 nur auf denGewahrsam abstellt, kommt es vor, dass auch in das Vermögen einesDritten vollstreckt wird. Dieser kann sich mit derDrittwiderspruchsklage § 771 ZPO zur Wehr setzen und demGläubiger den gepfändeten Gegenstand wieder entziehen. Wiesich der Gläubiger hiergegen verteidigen ...
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01.05.2002 · Fachbeitrag aus VE · Leserforum
In VE 4/02, 46 wurde darüber berichtet, dass Inkassounternehmen seit der Entscheidung des BVerfG vom 22.2.02 Abruf-Nr. 020380außergerichtliche Beratung erteilen dürfen. Zahlreiche Leserhaben angefragt, ob dies auch für gerichtliche Tätigkeitengilt. Dies ist zu verneinen.
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01.04.2002 · Fachbeitrag aus VE · Mobiliarvollstreckung
Die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel istoft schwierig. Dies gilt vor allem, wenn das durch den Gläubigerdurchzuführende, so genannte „tatsächlicheAngebot“ mit erheblichen Kosten verbunden ist, die sich meist alsnutzlose, weil uneinbringliche Aufwendungen herausstellen. Der folgendeBeitrag erläutert die Voraussetzungen dieser Vollstreckungsart undzeigt Möglichkeiten auf, ohne Probleme effektiv vollstrecken zukönnen.
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01.04.2002 · Fachbeitrag aus VE · Aktuelle Rechtsprechung
Die meisten Gerichte bewilligen für dieZwangsvollstreckung zwar im Fall der BedürftigkeitProzesskostenhilfe PKH. Allerdings ordnen sie nur selten einen Anwaltbei. Der Grund dafür ist oft, dass„08/15“-Zwangsvollstreckungsanträge, wie zum Beispielkombinierte Anträge auf Zwangsvollstreckung/eidesstattlicheVersicherung, als rechtlich nicht schwierigeVollstreckungsmaßnahmen angesehen werden. Im Klartext bedeutetdies, dass der Mandant als Gläubiger bei der Rechtsantragsstellevorsprechen ...
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01.04.2002 · Fachbeitrag aus VE · Aktuelle Gesetzgebung
Am 1.1.02 ist das Gewaltschutzgesetz in Kraftgetreten GewSchG; BGBl. 01, 3513. Es verbessert den zivilrechtlichenSchutz bei Gewalttaten und Nachstellungen und erleichtert dieÜberlassung der Ehewohnung bei Trennung. Es schützt jedePerson vor vorsätzlicher und widerrechtlicher Verletzung durchandere vgl. Goebel, FK 4/02, 53. Die notwendigen Schutzanordnungenhat entweder das Zivilgericht oder das Familiengericht zu treffenausführlich zum Verfahren Goebel, PA 3/02, 44. Im Anschlussdaran müssen ...
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