08.05.2018 · Fachbeitrag aus VE · Vollstreckungskosten
Dauerproblem: Löst der Antrag des Gläubigers, Drittauskünfte einzuholen, eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus? Das AG Elmshorn hat dies jetzt bejaht (27.11.17, 64 M 59/17, Abruf-Nr. 200932 ).
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08.05.2018 · Fachbeitrag aus VE · Gerichtsvollziehervollstreckung
Sie kennen das Problem: Der Gerichtsvollzieher (GV) berechnet eine
Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG in Höhe von 8 EUR, obwohl der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung bzw. gütliche Erledigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das AG Stuttgart-Bad Canstatt hat durch Beschluss vom 29.3.18 (6 M 10905/18, Abruf-Nr. 200933 ) dem Gläubiger eindrucksvoll Recht gegeben und dem GV die Gebühr versagt.
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08.05.2018 · Nachricht aus VE · IWW-Webinare
Auch im dritten Quartal 2018 bietet Ihnen das IWW Institut wieder die Möglichkeit, sich bequem und kompetent fortzubilden. Das erwartet Sie:
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24.04.2018 ·
Musterformulierungen aus VE · Pfändung · Amtliche Formulare
Im Rahmen der Lohnpfändung wird oft nicht der Fall bedacht, dass der Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt, wie Sie den Anspruch auf Urlaubsabgeltung pfänden und mit anderen Einkünften addieren.
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24.04.2018 ·
Musterformulierungen aus VE · Pfändung · Allgemein
Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass ein Beschluss, durch den der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden ist, aufgehoben wird. Der Gläubiger „kann“ allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten, Ein Verzicht kann auch notwendig werden, denn droht dem Gläubiger eine Vollstreckungsabwehrklage bzw. eine Haftung nach § 842 ZPO, kann so das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage entfallen.
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24.04.2018 ·
Musterformulierungen aus VE · Pfändung · Allgemein
Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass ein Beschluss, durch den der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden ist, aufgehoben wird. Der Gläubiger „kann“ allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten, Ein Verzicht kann auch notwendig werden, denn droht dem Gläubiger eine Vollstreckungsabwehrklage bzw. eine Haftung nach § 842 ZPO, kann so das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage entfallen.
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24.04.2018 ·
Musterformulierungen aus VE · Pfändung · Allgemein
Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass ein Beschluss, durch den der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden ist, aufgehoben wird. Der Gläubiger „kann“ allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten, Ein Verzicht kann auch notwendig werden, denn droht dem Gläubiger eine Vollstreckungsabwehrklage bzw. eine Haftung nach § 842 ZPO, kann so das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage entfallen.
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24.04.2018 · Fachbeitrag aus VE · Der praktische Fall
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Dem ledigen Schuldner wird auf seinem P-Konto ein Betrag von 2.100 EUR für nicht genommenen Urlaub für den Zeitraum 1.4. bis 30.4. gutgeschrieben. Er beantragt gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, den Betrag zusätzlich zu seinem bestehenden Freibetrag von 1.133,80 EUR einmalig freizugeben. Zu Recht?
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17.04.2018 · Fachbeitrag aus VE · Immobiliarvollstreckung
In der Praxis der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum spielen rückständige Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Schuldner als Wohnungseigentümer eine große Rolle. Aber nicht immer erkennen die Verwaltung bzw. deren Rechtsanwälte, dass sich die Hausgeldforderungen in einem bereits anhängigen Versteigerungsverfahren relativ leicht realisieren lassen. Der BGH hat hierzu jetzt entschieden: Der Verwalter ist verpflichtet, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ...
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17.04.2018 · Fachbeitrag aus VE · Gläubigerrechte
Die Aufhebung eines Beschlusses, durch den der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden ist, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Der Gläubiger „kann“ allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung – also nicht bei der Überweisung an Zahlungs statt (vgl. § 835 Abs. 1 ZPO) – erworbenen Rechte verzichten, wodurch vor allem Beweisschwierigkeiten vermieden werden sollen (BGH NJW 02, 1788). Ein Verzicht kann auch notwendig werden. Denn ...
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