07.01.2013 ·
Musterformulierungen · Downloads · Immobiliarvollstreckung
Zur Sicherung vor Verfügungen Dritter, sollte der Gläubiger die Pfändung des dinglichen Anwartschaftsrechts auf Auflassung im Wege der Grundbuchberichtigung eintragen lassen. Hierbei muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass tatsächlich ein Anwartschaftsrecht entstanden ist. Wurde dem Grundbuchamt bei Eintragung der Auflassungsvormerkung bereits eine notarielle Urkunde mit eingereicht, ist diese Voraussetzung erfüllt. Falls nicht, kann der Gläubiger von dem Notar gemäß § 792 ... > weiter