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  • 07.01.2013 · Musterformulierungen · Downloads · Immobiliarvollstreckung

    Antrag auf Herausgabe der Auflassungsurkunde

    Zur Sicherung vor Verfügungen Dritter, sollte der Gläubiger die Pfändung des dinglichen Anwartschaftsrechts auf Auflassung im Wege der Grundbuchberichtigung eintragen lassen. Hierbei muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass tatsächlich ein Anwartschaftsrecht entstanden ist. Wurde dem Grundbuchamt bei Eintragung der Auflassungsvormerkung bereits eine notarielle Urkunde mit eingereicht, ist diese Voraussetzung erfüllt. Falls nicht, kann der Gläubiger von dem Notar gemäß § 792 ZPO die Herausgabe der Auflassungsurkunde verlangen, um diese dann dem Grundbuchamt vorzulegen. Dabei ist wie aus dem Muster ersichtlich vorzugehen.