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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Zahlung des Haftpflichtversicherers „zur freien Verrechnung“ - was heißt das?

    | Diese Frage, so alt wie die Unfallschadensregulierung, ist unter einer Vielzahl von Aspekten relevant - von den Anwaltskosten (Gegenstandswert) bis zu den Zinsen. Der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. musste sich aktuell damit auseinandersetzen ( 10.9.15, 22 U 73/14, Abruf-Nr. 146149). |

     

    Das OLG sieht sich veranlasst, einer - auch sonst hochinformativen - Entscheidung folgenden Leitsatz beizufügen:

     

    Hat der Haftpflichtversicherer vorab einen Betrag zur freien Verrechnung gezahlt und auch später keine Leistungsbestimmung vorgenommen, kann der Geschädigte den Betrag gemäß §§ 366 f. BGB verrechnen (Abruf-Nr. 146149).