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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Werkstattempfehlung für Anwaltsvertrag zulässig

    Ein Rechtsanwaltsvertrag verstößt nicht gegen die BRAO und ist auch nicht gem. § 138 BGB nichtig, nur weil der Anwalt auf Empfehlung eines Reparaturbetriebes für den Unfallgeschädigten tätig geworden ist (AG Frankfurt a.M. 17.6.13, 30 C 2487/12 (25), Abruf-Nr. 132170).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Kanzlei der Klägerin sei ihr nach ihrem Unfall von dem Autohaus empfohlen worden, so die Geschädigte bei ihrer Zeugenvernehmung. Sie habe alle Unterlagen von der Klägerin per E-Mail erhalten, auch die Vollmacht, die sie nach Unterzeichnung zurückgeschickt habe. In den Räumen des Autohauses sei die Vollmacht nicht unterschrieben worden.

     

    Angesichts dieses Sachverhalts hat das AG den Einwand des bekl. Haftpflichtversicherers, der Anwaltsvertrag sei nichtig und die Bevollmächtigung unwirksam, zurückgewiesen und den aus abgetretenem Recht verfolgten Kostenerstattungsanspruch anerkannt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Konstellation „Vollmacht im Autohaus unterschrieben mit Weiterleitung an den Anwalt durch das Autohaus“ siehe LG Oldenburg 12.7.11, 16 S 72/11, Abruf-Nr. 112427, VA 11, 148 (gleichfalls „sauber“).

    Einsender | RA Gunnar Stark, Sozietät Ochsendorf & Coll., Hamburg

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 132 | ID 42214197