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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Von 100 auf null in zwei Instanzen - eine „irre“ Rechtsprechung

    Die Bemessung des Wiederbeschaffungsaufwands nach § 287 ZPO bleibt tatsächlich und rechtlich ohne ausreichenden Anhaltspunkt, wenn infolge eines Vorschadens im Bereich des Neuschadens eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswerts fehlt und außerdem die voraussichtlichen Reparaturkosten für die Vergleichsbetrachtung nicht feststehen. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten schon mangels hinreichender Darlegung von Art, Umfang und Beseitigung des Vorschadens kein Ersatz für die erneute Beschädigung zuerkannt werden; auch nicht in Form eines Mindestschadens (KG 27.8.15, 22 U 152/14, Abruf-Nr. 145508).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall mit unstreitig voller Einstandspflicht der Bekl. rechnet die Kl. den Fahrzeugschaden fiktiv auf Wiederbeschaffungsbasis ab. Außerdem machte sie eine Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale geltend. In beiden Instanzen wird sie - ohne jegliche Beweisaufnahme - in sämtlichen Positionen auf null gesetzt.

     

    Fahrzeugschaden: Nach der Frontalkollision war der bis dahin fahrbereite Pkw Subaru nur noch Schrott. Im Gutachten, das die Kl. eingeholt hat, war der Wiederbeschaffungswert mit 8.500 EUR, der Restwert mit 520 EUR angegeben. Da der Wagen infolge des massiven Frontaufpralls offensichtlich nicht mehr reparaturwürdig war, hatte der Sachverständige von der Ermittlung der Reparaturkosten abgesehen. Eine vom bekl. VR eingeholte Expertise bestätigte den Wiederbeschaffungswert im Schadensgutachten. Vorgerichtlich blieb er unbestritten. Gleichwohl lehnte der VR jeglichen Ersatz des Fahrzeugschadens ab. Damit hatte er in beiden Instanzen Erfolg.