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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Versicherer kann 130-Prozent-Abrechnung nicht via WBW torpedieren

    Auch wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten deutlich über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, geht es zulasten des Schädigers, wenn der vom Geschädigten eingeschaltete SV den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hat. Anders liegen die Dinge bei einer fehlerhaften Auswahl des Sachverständigen, einer falschen Information des Sachverständigen oder bei einer erkennbar falschen Wertermittlung (OLG Schleswig 8.1.15, 7 U 5/14, Abruf-Nr. 144250).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach dem vom Kl. eingeholten Gutachten beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf brutto 5.613 EUR. Der Wiederbeschaffungswert (WBW) für den rund 18 Jahre alten und mehr als 500.000 km gelaufenen Mercedes wurde mit 4.800 EUR („steuerneutral“) angegeben, der Restwert mit 800 EUR. Die zusammenfassende Bewertung des zertifizierten Sachverständigen: Totalschaden. Am Tag nach Erhalt des Gutachtens erteilte der Kl. den Reparaturauftrag. Die Rechnung betrug 5.899,31 EUR brutto, war also innerhalb der 130-Prozent-Grenze unter Ansatz eines WBW von 4.800 EUR. Der VR fand diesen Wert deutlich überhöht. Der wahre WBW liege bei max. 2.900 EUR, weshalb der Kl. den Wagen nicht auf Kosten des VR habe reparieren lassen dürfen.

     

    Das LG Itzehoe hat ein Gutachten eingeholt. Danach betrug der WBW 2.900 EUR, sodass die 130-Prozent-Grenze deutlich überschritten war. Die Rspr., nach der der Schädiger das Prognoserisiko trage, finde hier keine Anwendung. Es gehe nicht um eine Prognose von Reparaturkosten, sondern lediglich um die streitige Höhe des WBW. Dagegen wendet sich der Kl. mit seiner Berufung. Mit seiner Anschlussberufung macht der VR geltend: Das LG habe zu Unrecht den vom Sachverständigen ermittelten Restwert nicht abgezogen und die zugesprochene Nutzungsentschädigung fehlerhaft nach der Reparaturdauer und nicht nach der Wiederbeschaffungsdauer bemessen. Die Berufung des Kl. war erfolgreich, während die Anschlussberufung zurückgewiesen wurde.