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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Unfall mit Leasingfahrzeug: Was kann der Leasingnehmer aus eigenem Recht verlangen?

    | In VA 19, 59 haben wir über die BGH-Entscheidung vom 29.1.19 (VI ZR 481/17, Abruf-Nr. 207536 ) berichtet. Tenor: Keine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten durch den Leasingnehmer ohne Zustimmung des Leasinggebers. Was aber ist mit dem merkantilen Minderwert? Das OLG Düsseldorf gibt die Antwort. |

     

    Entscheidungsgründe

    Der 1. ZS (2.4.19, I-1 U 108/18, Abruf-Nr. 209784) entschied, dass der Leasingnehmer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts den Schaden ersetzt verlangen kann, der durch den Eingriff in sein Recht zum Besitz entstanden ist. Hierzu zählt in erster Linie der Nutzungsschaden (Mietwagenkosten, Nutzungsausfallschaden), aber auch die Auslagenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Auch der Rückstufungsschaden in einer vom Leasingnehmer selbst abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zählt dazu. Dagegen ist er aus eigenem Recht nicht befugt, Ersatz der unfallbedingten Wertminderung zu verlangen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das alles ist nicht neu, mahnt aber den Anwalt eines Leasingnehmers zur Vorsicht bei der merkantilen Wertminderung. Aus eigenem Recht (Verletzung des Besitzrechts) steht dem Leasingnehmer diese Position nach h. M. nicht zu, weshalb es insoweit an der Aktivlegitimation fehlt. Für eine Abtretung LG → LN war nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Blieb ein Vorgehen aus dem Recht der LG im Wege gewillkürter Prozessstandschaft. Die insoweit maßgebliche Klausel in den Leasingbedingungen (Porsche Financial Services) lautete (XI 3):