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  • 17.06.2019 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Übergang von fiktiv auf konkret auch nach Urteil im Vorprozess

    | Es entspricht gefestigter BGH-Rechtsprechung, dass der Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden zunächst (fiktiv) auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, nach erfolgter Reparatur zur konkreten Abrechnung übergehen und nun Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann (BGH NJW 07, 67; NJW 12, 50). Dieser Wechselbefugnis steht ein rechtskräftiges Urteil über den zunächst geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Das hat das LG Hamburg kürzlich in II. Instanz entschieden. |