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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Treibstoff im Tank des verkauften Unfallfahrzeugs ist ersatzfähig

    Grundsätzlich ist Benzin oder Diesel im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallfahrzeugs für den Geschädigten verloren. Kann er Angaben zur im Fahrzeug verbliebenen Menge machen, wird der Schaden geschätzt, und der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen (AG Germersheim 8.3.12, 1 C 473/11, Abruf-Nr. 121197).

    Praxishinweis

    Der Geschädigte hatte ganz kurz vor dem Unfall vollgetankt. Den Beleg darüber konnte er vorweisen. Getankt hatte er für knapp über 70 EUR. Das AG hat den Betrag des verbliebenen Treibstoffs auf 70 EUR geschätzt und diesen Betrag zugesprochen. Ähnlich haben entschieden: AG Landau/Pfalz 26.8.11, 4 C 236/11, Abruf-Nr. 113172; AG Pforzheim 31.8.07, 5 C 23/07, Abruf-Nr. 073501 und AG Duisburg 4.8.10, 50 C 2475/09 - keine Pflicht des Geschädigten, den Treibstoff abzupumpen und zu lagern.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 94 | ID 33665170