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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Schätzung von Sachverständigenkosten: Welche Rolle spielt die Honorarzahlung durch den Anwalt?

    | Erst durch Urteil vom 29.10.19 hat der BGH deutlich gemacht, an welchen Maßstäben der Tatrichter seine Schätzung der Sachverständigenkosten auszurichten hat (VI ZR 104/19, Abruf-Nr. 213215 , VA 20, 22 ). Anders als damals beanstandet der BGH die Bemessung in der aktuellen Sache. Er hat daher das Berufungsurteil auf die Revision des Geschädigten aufgehoben (17.12.19, VI ZR 315/18, Abruf-Nr. 213991 ). |

     

    1. Die Sachverhalte des BGH waren unterschiedlich

    Für das Verständnis der Entscheidung sind vier Punkte von Bedeutung:

     

    • Vier Verständnispunkte
    • Wie in der Sache VI ZR 104/19 gibt es eine Honorarvereinbarung mit Sicherungsabtretung.
    • Ob der Geschädigte bereits bei deren Abschluss anwaltlich beraten war, steht nicht fest (vermutlich war er es nicht).
    • Anders als in der früheren Sache fehlt eine Bezugnahme auf eine BVSK-Befragung. Bezahlt werden soll ein nach der Höhe des Nettoschadens prozentual berechnetes Grundhonorar; außerdem verschiedene Nebenkosten.
    • Achtung! Die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag des VR (407 EUR) und der Forderung des Sachverständigen (704,96 EUR) zahlte der Anwalt des Geschädigten (= Klägers) aus dem erhaltenen Gesamtschadensbetrag an den Sachverständigen. Dieser Differenzbetrag (297,96 EUR) ist Gegenstand der Klage.