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  • · Nachricht · Unfallschadensregulierung

    Schädiger muss Kosten für Fahrzeugdesinfektion erstatten

    | Das AG Heinsberg stellt klar, dass in Zeiten der Corona-Pandemie auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zu erstatten sind. |

     

    Dies sei derzeit nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs notwendig, da bei der Reparatur ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte unumgänglich sei. Der in Rechnung gestellte Betrag von 60,87 EUR sei nicht zu beanstanden. Er sei für den Material- und Arbeitseinsatz angemessen (§287 ZPO).

     

    Erfreulich an dem Urteil: Es stellt nicht nur auf das sogenannte Werkstattrisiko ab, wonach der Geschädigte keinen Einfluss hat, wie die Werkstatt abrechnet, sondern inhaltlich auf die Notwendigkeit der Desinfektion.

     

    Quelle | AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.20, 18 C 161/20, Abruf-Nr. 217974

    Quelle: ID 46907918