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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Sachverständigen-Nebenkosten: BGH beendet Streit

    | Der Geschädigte muss im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich die vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise auf Plausibilität kontrollieren. Will der Tatrichter die bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gem. § 287 ZPO schätzen, kann er als Orientierungshilfe die Bestimmungen des JVEG heranziehen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das hat der BGH klargestellt (26.4.16, VI ZR 50/15, Abruf-Nr. 186956). Er hatte schon im Vorfeld das Urteil des LG Saarbrücken aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (22.7.14, VI ZR 357/13, VA 14, 163). Gegen die Folgeentscheidung hatten sowohl der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige als auch der bekl. Haftpflichtversicherer Rechtsmittel eingelegt. Der BGH hat beide Revisionen zurückgewiesen.

     

    Zentraler Streitpunkt sind die Nebenkosten: Der Kl. hatte der Geschädigten (Zedentin) neben dem Grundhonorar von 434 EUR weitere 227,35 EUR auf einzeln ausgewiesenen Positionen berechnet, u. a. für Fotos (à 2,45 EUR), Fahrtkosten (1,05 EUR pro km) und Schreibgebühren (18 Seiten x 3,00 EUR).