· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Restwert-Veräußerung mit oder ohne Wartepflicht? Warten auf den BGH
| Die vorherrschende „Du-darfst-sofort-verkaufen“-Rechtsprechung erhält nun auch Verstärkung durch das OLG Hamm. Allerdings weiß der 11. ZS nicht, was der 13. ZS judiziert hat. |
In der Sache selbst geht das aktuelle Hammer Urteil in Ordnung (11.11.15, 11 U 13/15, Abruf-Nr. 146251). Unter beiden Gesichtspunkten - zum einen Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) und zum anderen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB - wird die Vorgehensweise des Geschädigten eingehend geprüft. Er hatte den Unfallwagen genau an dem Tag verkauft, an dem sein Anwalt ein Telefax von dem gegnerischen VR bekommen hatte (Bestätigung des Eingangs der Schadensunterlagen incl. Gutachten und Mitteilung „wir prüfen jetzt“). Der erzielte Erlös lag 250 EUR über dem Restwertbetrag im Gutachten, aber 9.090 EUR unter dem verbindlichen Angebot, das den Geschädigten zwei bis drei Tage später erreichte.
Unter beiden o.a. Aspekten sieht das OLG Hamm keinen tragfähigen Grund, statt der 11.000 EUR den höheren Betrag zugrunde zu legen und damit die Klage (wie durch die Vorinstanz) abzuweisen. Der abweichenden Ansicht des OLG Köln wird ausdrücklich widersprochen, die ähnlich versicherungsfreundliche Judikatur des 13. ZS im eigenen Haus übersehen. Nach Ansicht des 13. ZS muss dem gegnerischen VR vor dem Verkauf Gelegenheit zur Besichtigung des Unfallwracks gegeben werden (NJW 92, 3244).
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