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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Restwert: Für Leasinggesellschaft Sondermarkt

    | Im Sonderfall Sondermarkt. Auf diese Kurzformel lässt sich eine Entscheidung des OLG Düsseldorf bringen. Gemeint ist damit: Nimmt der Leasinggeber den Schädiger auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Anspruch, ist nicht der Restwert des regionalen Markts am Ort des Leasingnehmers maßgeblich. Vielmehr ist es der Leasinggesellschaft zumutbar, selbst ‒ oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ‒ Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Sie muss ihrer Abrechnung dann ein so ermitteltes günstigeres Angebot zugrunde legen. |

     

    Sachverhalt

    Der Audi A6 der Klägerin KL (Hersteller-Leasinggesellschaft) hatte bei einem Unfall am Wohnort des erstbeklagten Leasingnehmers im niederrheinischen Sonsbeck einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten (Leasingnehmer und KH-VR) war ebenso unstreitig wie die Abrechnung auf Totalschadensbasis. Insoweit strittig war allein die Höhe des Restwerts.

     

    Der von KL beauftragte Sachverständige ermittelte einen Restwert von 16.000 EUR brutto. Zu diesem Betrag (= 13.445,48 EUR netto) veräußerte KL den Audi an ein Audi-Zentrum in Aachen. Dorthin war der Wagen abgeschleppt worden. Unstreitig erst nach dem Verkauf übermittelte der beklagte KH-Versicherer der KL drei Restwertangebote, das höchste mit einem Betrag von 35.000 EUR brutto (= 29.411,76 EUR netto).