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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    OLG Düsseldorf zum Ersatz des Unterhaltsschadens einer Witwe

    | Dank rückläufiger Zahl an Verkehrstoten sind Entscheidungen zum Ersatz des Unterhaltsschadens selten geworden. Umso mehr Beachtung verdient ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Zur Unfallzeit waren beide Eheleute Altersrentner. Sie lebten in einem gemeinsam geführten Haushalt. Nach dem Unfalltod ihres Ehemanns hat die Klägerin neben ihrer eigenen Rente die sog. große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI bezogen. Insgesamt stand ihr ein Betrag zur Verfügung, der über dem entgangenen Barunterhalt lag. Für dessen Berechnung hat das OLG auf die Modellrechnung („schlichte Methode“) zurückgegriffen, wie sie sich aus dem Urteil des BGH vom 23.6.94, III ZR 167/93, NZV 94, 475 ergibt. Auf den so ermittelten Unterhaltsanspruch der Klägerin sei die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine kongruente Ersatzleistung darstelle. Der Legalzession nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X stehe nicht entgegen, dass sich in der Rente die Lebensarbeitsleistung des Verstorbenen manifestiere. In einem weiteren Entscheidungspunkt hatte der Senat zu klären, ob der von der Klägerin wegen eines künftigen Unterhaltsschadens gestellte Feststellungsantrag zulässig ist. Das wurde verneint. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Änderung des Renten- und Preisniveaus rechtfertige kein Feststellungsinteresse. Insoweit sei der Weg über die Abänderungsklage nach § 323 ZPO eröffnet (OLG Düsseldorf 15.12.20, I-1 U 35/20, Abruf-Nr. 220999, Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. VI ZR 20/21).

     

    Relevanz für die Praxis

    Von der Aktivlegitimation bis hin zu komplizierten Berechnungsfragen (z. B. der Berücksichtigung von Fixkosten) reicht das Problemspektrum, wenn der Anwalt einen Anspruch nach § 10 Abs. 2 StVG, § 844 Abs. 2 BGB zu prüfen hat. Insoweit bietet das OLG-Urteil einen hilfreichen Leitfaden für einen prototypischen Lebenssachverhalt. Hätte der Verstorbene außer seiner Altersrente noch einen Nebenverdienst gehabt, was heutzutage aus den unterschiedlichsten Gründen nicht selten ist, wäre dieses „Zubrot“ in die Bemessung des Unterhaltsschadens einzubeziehen (vgl. OLG Koblenz NJW 19, 3006 m. Anm. Luckey).