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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Nachweis von HWS-Verletzungen bei Niedriggeschwindigkeiten

     

    • 1.War der Fahrzeuginsasse nach sachverständiger Unfallanalyse nur einer geringen biomechanischen Belastung durch den Anstoß ausgesetzt (hier: delta v max. 5 km/h), muss der Kläger weitere Indizien wie z.B. Konstitution, Alter, Unvorhersehbarkeit der Kollision sowie Sitzposition darlegen, die den Rückschluss auf eine unfallbedingte HWS-Verletzung zulassen.
    • 2.Für den Nachweis einer unfallbedingten HWS-Verletzung reicht die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen nicht aus. Im Regelfall wird das Ergebnis der unfallnahen Erstuntersuchung nur als eines von mehreren Beweisanzeichen für den Zustand des Geschädigten zu berücksichtigen sein.

    (OLG Düsseldorf 12.4.11, I-1 U 151/10, Abruf-Nr. 113340)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Als er den Audi A4 „aus den Augenwinkeln“ wahrgenommen habe, habe er mit seinem Mercedes eine Vollbremsung gemacht. So der zur Unfallzeit 25-jährige Kl. bei seiner informatorischen Anhörung. Die Geschwindigkeitsänderung bei der Frontal-/Seitenkollision ermittelte der gerichtlich bestellte SV mit max. 5 km/h. Die „Harmlosigkeitsgrenze“ bei Frontalkollisionen veranschlagte er übrigens mit ca. 20 km/h. Gestützt auf das unfallanalytische Gutachten hat das LG die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mind. 3.000 EUR wegen eines HWS-Schleudertraumas und einer Schulterprellung abgewiesen, ohne ein medizinisches Gutachten eingeholt zu haben. Die Berufung blieb erfolglos.

     

    Nicht in Zweifel zieht der Senat, dass die am Unfalltag von einem Arzt attestierten Beeinträchtigungen der HWS und der rechten Schulter (u.a. Druckschmerzhaftigkeit, Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen) tatsächlich vorgelegen haben. Für nicht nachgewiesen (§ 286, nicht etwa § 287 ZPO) hält er indes den unfallursächlichen Zusammenhang. Zunächst hat er erhebliche Zweifel daran, dass der angegurtete Kl. eine Verletzung der rechten (!) Schulter erlitten hat. Die insoweit bestehenden Bedenken entwerten seines Erachtens zugleich das ärztliche Attest in puncto HWS-Distorsion. Den Hausarzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, lehnt der Senat mit dem Argument ab, die Unfallkausalität sei kein Zeugenthema. Dazu einen medizinischen SV zu hören, sieht er angesichts der niedrigen Geschwindigkeitsänderung keinen Anlass.