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  • 12.12.2014 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Muss der Haftpflichtversicherer das Unfallfahrzeug zur Verwertung übernehmen?

    | Der Geschädigte ist im Fall eines Totalschadens bei voller Einstandspflicht des Schädigers berechtigt, das Unfallfahrzeug dem Haftpflichtversicherer zur Verwertung anzudienen. Gerät dieser in Annahmeverzug, sind die Kosten der Aufbewahrung nach § 304 BGB zu ersetzen (OLG Düsseldorf 1.4.14, I-1 U 87/13, Abruf-Nr. 142436 ). |