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  • 12.12.2014 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Muss der Haftpflichtversicherer das Unfallfahrzeug zur Verwertung übernehmen?

    Der Geschädigte ist im Fall eines Totalschadens bei voller Einstandspflicht des Schädigers berechtigt, das Unfallfahrzeug dem Haftpflichtversicherer zur Verwertung anzudienen. Gerät dieser in Annahmeverzug, sind die Kosten der Aufbewahrung nach § 304 BGB zu ersetzen (OLG Düsseldorf 1.4.14, I-1 U 87/13, Abruf-Nr. 142436 ).