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  • 18.09.2015 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    KG zum Thema Restwert und Wartepflicht

    | E in dem Geschädigten anrechenbares Mitverschulden kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil er das Unfallfahrzeug veräußert, ohne zuvor ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners abzuwarten (KG 6.8.15, 22 U 6/15, Abruf-Nr. 145228 ). |