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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko

    Die Vollkasko des Geschädigten ist nicht dazu da, den Schädiger zu entlasten. Diese muss der Geschädigte folglich auch nicht zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten einsetzen (OLG Dresden 4.5.12, 1 U 1797/11, Abruf-Nr. 121908).

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem Unfall mit voller Haftung der bekl. Stadt verlangt der Kl. Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Strittig ist u.a. die Dauer der Nutzung (34 Tage). In diesem Zusammenhang hat die Bekl. auch den Einwand erhoben, der Kl. habe zur Finanzierung der Reparatur seine Vollkasko (mit 300 EUR SB) in Anspruch nehmen müssen. In beiden Instanzen blieb dieser Einwand erfolglos. Das OLG setzt sich ausführlich mit den Argumenten pro und contra auseinander und lässt angesichts gegensätzlicher OLG-Rspr. die Revision zu. Näheres im Schwerpunktbeitrag in dieser Ausgabe (S. 151). Interessant ist das OLG-Urteil auch in folgenden Punkten: Kreditaufnahmepflicht, Warnhinweis nach § 254 Abs. 2 BGB und Erstattungsfähigkeit der Kosten für Winterreifen (vom OLG anerkannt, Unfall in 2/11).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 148 | ID 35027770