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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Erst zum Anwalt, dann zum Sachverständigen

    Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und sich dadurch die Einholung eines Schadensgutachtens verzögert (LG Saarbrücken 7.6.11, 13 S 43/11, Abruf-Nr. 112060).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kl. setzte sich noch am Unfalltag (22.6.09) mit seinem RA in Verbindung. Vier Tage später fand ein Besprechungstermin statt. Anschließend gab der Kl. ein Schadensgutachten in Auftrag, das am 30.6.09 fertiggestellt und seinem RA am darauffolgenden Tag zur Verfügung gestellt wurde. Nach einer erneuten Rücksprache mit seinem RA erteilte der Kl. am 7.7.09 den Auftrag zur Reparatur. Die Reparatur wurde am 4.8.09 abgeschlossen und das Fahrzeug, ein Leasingwagen, an den Kl. übergeben. Die voll einstandspflichtigen Bekl. haben den Schaden bis auf einen Teil der Nutzungsausfallentschädigung sowie einer Einzelposition (Reinigungskosten Pkw) reguliert.

     

    Der Kl. hat erstinstanzlich vor allem restliche Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Die Ausfallzeit betrage 42, nicht nur 8 Tage, wie von den Bekl. angenommen. Dazu hat er behauptet, die Reparatur habe wegen eines Problems bei der Ersatzteillieferung so lange gedauert. Im Übrigen habe er zunächst einen Anwalt einschalten dürfen. Wenn dieser nicht sofort einen Termin habe vergeben können, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Die Bekl. meinen dagegen, der Reparaturauftrag sei verspätet erteilt worden.