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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH: Eine Sachverständigenrechnung hat nur Indizwirkung, wenn sie bezahlt wurde

    | Selbst auf Unfallsachen spezialisierte Berufungskammern können die BGH-Rechtsprechung nicht mehr in all ihren Finessen verstehen. Dieser Eindruck drängt sich bei der Lektüre der jüngsten BGH-Entscheidung zum Dauerbrenner Sachverständigenkosten auf. |

    1. Worum geht es?

    Thema ist, den zur Herstellung erforderlichen Betrag i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu bestimmen. Konkret: die Darlegungslast des Geschädigten. Dazu der BGH:

     

    Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Abruf-Nr. 188868).