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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Anwalt auch für Autovermieter

    | Bei gewerblich tätigen Geschädigten, speziell bei Autohäusern, Autovermietern und Leasinggesellschaften, bestreiten Haftpflichtversicherer standardmäßig, dass es notwendig war, einen Anwalt zu beauftragen. Die Erfolgschancen tendieren allerdings gegen Null. Das zeigt einmal mehr ein Urteil des AG Hamburg-St. Georg. |

     

    Das AG hatte über zwei Schadensfälle zu entscheiden, in die ein Ford Transit und ein Lkw Iveco der klagenden Autovermietung verwickelt waren (27.4.16, 917 C 121/15, Abruf-Nr. 185718). Dem Grunde nach waren beide Fälle von Anfang an unstreitig. Über einzelne Schadenspositionen wurde dagegen gestritten. Der VR lehnte es strikt ab, die Anwaltskosten in Höhe von 773,20 EUR zu erstatten. Es handele sich um einfach gelagerte Fälle. Im Übrigen verfüge die Klägerin über eine Abteilung mit der Bezeichnung „Schadenmanagement“. Das sei nichts anderes als eine Rechtsabteilung. Ein einfaches Anspruchsschreiben hätte die Klägerin also auch selbst fertigen können.

     

    Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Einleitend betont es, dass an die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs „keine überzogenen Anforderungen“ zu stellen seien. Dazu verweist es auf die Entscheidung des LG Hamburg vom 11.3.16, 306 S 85/16 (Abruf-Nr. 185846). Selbst bei dem Grunde nach völlig unproblematischen Unfallkonstellationen sei ein Anwalt nur verzichtbar, wenn auch aus der Sicht ex ante „völlige Klarheitc“ hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen bestehe. Beispiele sind Fälle mit nur einer oder zwei Schadenspositionen, die zudem urkundlich belegt sein müssten. Von solchen „Minimalsachverhalten“ könne hier nicht ausgegangen werden. Die geltend gemachten Schadenspositionen, u.a. merkantiler Minderwert, seien nicht nur hochgradig streitanfällig. Sie seien ausweislich der Korrespondenz auch tatsächlich umstritten gewesen.