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  • 17.05.2019 · Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess

    Keine Hemmung der Verjährung bei lückenhafter Klage

    | Kaum zu glauben, aber wahr. Die 17. Berufungszivilkammer des LG München I verneint die hemmende Wirkung einer Klage im Verkehrsunfallprozess. Begründung: Es fehlen wesentliche Angaben, sodass den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen sei. So habe der beklagte Haftpflichtversicherer nicht erkennen können, wer die bei ihm versicherte Person ist und um welches bei ihm versicherte Fahrzeug es sich handelt (Urteil vom 2.11.18, 17 S 6211/18, Abruf-Nr. 208765 ). |