· Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff
Das muss der Geschädigte bei der Plausibilitätskontrolle des Gutachtens beachten
| Der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH zu einer „gewissen Plausibilitätskontrolle“ der Reparaturrechnung verpflichtet. Der BGH erstreckt diese Pflicht auch auf die Plausibilitätskontrolle des Gutachtens ( BGH 23.4.24, VI ZR 348/21, Abruf-Nr. 241967 , Leitsatz b sowie Rn. 27). Diese Pflicht korrespondiert mit der Linie des BGH, was laienerkennbar nicht in Ordnung sei, sei nicht vom subjektbezogenen Schadenbegriff geschützt. |
Offenbar ist das von dem Gedanken getragen, dass sich der Geschädigte mit offenkundigen Ungereimtheiten selbst auseinandersetzen müsse. Die Abwälzung solcher Defizite auf den Versicherer und dessen steinigen Weg des Regresses gegen die Werkstatt oder den Schadengutachter sei dann nicht nötig. Dass die Pflicht zur Plausibilitätsüberprüfung mindestens auch die anwaltliche Vertretung des Geschädigten trifft („Wir kümmern uns um alles …“), liegt nach Auffassung von VA auf der Hand.
1. Die Unterfütterung mit drei realen Angeboten
Zum Beitrag hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes (WBW) im Lichte des subjektbezogenen Schadenbegriffs in VA 25, 80 wird aus Anlass einer Leserfrage nunmehr ergänzt:
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