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  • 17.03.2022 · Nachricht · Sachschaden

    Dolo-agit-Einwand gilt nicht im Dreiecksverhältnis

    | Der Einwand des Versicherers im gegen ihn gerichteten Rechtsstreit des Geschädigten um restlichen Schadenersatz lautete: Wenn die Klägerin vom Versicherer den restlichen auf die Werkstattrechnung gerichteten Schadenersatz bekomme, müsse sie das Geld an die Werkstatt weiterleiten. Die aber sei dann überzahlt und müsse das Geld an den Versicherer zurückerstatten. Deshalb erhebe er die dolo-agit-Einrede. Damit ist er beim AG Stade aber nicht weit gekommen. |