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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Wiederkehrende Versuche, den subjektbezogenen Schadenbegriff auszuhebeln

    | Die Bemühungen mancher Versicherer, den subjektbezogenen Schadenbegriff auszuhebeln, nehmen kein Ende. Der Geschädigte, so der Vortrag eines beklagten Versicherers vor dem AG Köln, habe doch keinen Nachteil, wenn der Schadenersatz im Hinblick auf die Erstattung der Reparaturkosten gekürzt werde. Der Geschädigte brauche doch nur der Werkstatt den Streit zu verkünden. Dann sei er in einem Rechtsstreit der Werkstatt gegen ihn auf Zahlung des Werklohns geschützt. |

    1. Streitverkündung ist kein Schutz

    Dem hält das AG Köln entgegen: „Die Argumente, der Geschädigte werde durch eine Kürzung seines Ersatzanspruchs nicht benachteiligt, da er der Werkstatt den Streit verkünden könne, überzeugen nicht, da es aus Sicht des Gerichts durchaus einen Unterschied macht, ob der Geschädigte einen oder zwei Prozesse führen muss, auch wenn er beim zweiten Prozess unter Umständen von der Interventionswirkung profitieren kann. Den zweiten Prozess kann man ebenso gut dem Schädiger zumuten, der die ihm gemäß § 255 BGB abgetretenen bzw. abzutretenden Ansprüche gegen die Werkstatt geltend machen kann. Da der Geschädigte unverschuldet in die Situation gebracht wurde, ist es sachgerecht, dem Schädiger das Insolvenzrisiko der Werkstatt zuzuweisen. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch mit dem sog. Bereicherungsverbot. Die Gefahr, dass der Geschädigte bei nicht beglichener Rechnung den vollen Bruttobetrag vom Schädiger erlangt, umgekehrt aber die Rechnung der Werkstatt nur teilweise unter Berufung auf fehlende Erforderlichkeit bezahlt, sieht das Gericht nicht. Für diesen Fall stünde dem Schädiger ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1, S. 2, 1. Fall BGB wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grunds auf Rückzahlung der Differenz zu.“ (AG Köln 6.6.23, 270 C 29/23, Abruf-Nr. 236215, Einsender RA Dr. Ralph Burkard, BRE).

    2. Werkvertragliche Aspekte versus Schadenrecht

    Es gibt ein ergänzendes Argument: Wenn der Geschädigte im Vertrauen auf die Richtigkeit des Schadengutachtens eine Reparatur auf Grundlage des Gutachtens beauftragt hat, ist er der Werkstatt insoweit auch zur Zahlung der Rechnung verpflichtet. Da hilft ihm die Interventionswirkung nicht unbedingt. Denn die Mehrzahl der Gerichte sieht es nicht so, dass die Werkstatt den Auftrag auf Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens ablehnen müsse, wenn im Rahmen eines Beurteilungsspielraums auch ein anderer Reparaturweg möglich wäre.