17.03.2026 · Nachricht · Reparaturkosten
Vortragslast bei der Behauptung eines Großkundenrabatts
| In VA 26, 44 haben wir einen Hinweisbeschluss des LG Duisburg vorgestellt, nachdem es nicht ausreichend sei, zu behaupten, der Kläger sei „ein größeres Unternehmen“ und habe „einen umfangreichen Fuhrpark“, weshalb er sicher einen Großkundenrabatt bekomme. In einem Verfahren beim LG München I war der Vortrag des Versicherers noch um die Behauptung ergänzt, solche Rabattvereinbarungen seien üblich, weshalb er das Fehlen einer solchen Vereinbarung bestreite. |
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