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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    „Reparatur gemäß Gutachten“ und Abweichungen

    | Das AG Lindau wendet die Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen darf, sehr kleinlich an. Die Reparaturkosten haben die gutachterliche Prognose um 12,65 EUR überstiegen. In dieser Höhe wurde die Klage abgewiesen, was ja nur bedeuten kann, dass das Vertrauen in die Richtigkeit der Rechnung insoweit nicht geschützt sei (AG Lindau Urteil bzw. Protokoll vom 4.7.22, 1 C 36/22, Abruf-Nr. 231112 , eingesandt von RA Jürgen Hohl, Langenargen). |

     

    Es ist lebensfremd zu glauben, dass die Rechnung auf den Cent genau die Gutachtensumme treffen müsse. Denn das Schadengutachten hat die Funktion einer Prognose. In einem BGH-Fall belief sich der prognostizierte Betrag auf 12.547,40 EUR, der berechnete aber auf 14.457,36 EUR. Das ist eine Überschreitung von etwa 15 Prozent Das behandelt der BGH so: „Wurden die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt, so wären die dadurch entstandenen Kosten nach den dargelegten Grundsätzen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob sie objektiv erforderlich waren, solange den Kläger im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft. Von einem solchen Verschulden des Klägers kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Insbesondere genügt der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach Durchführung der Reparatur abgerechnete Betrag von 14.457,36 EUR rund 15 Prozent über der Kalkulation im Schadengutachten liegt, für die Annahme eines solchen Verschuldens nicht.“ (BGH 26.4.22, VI ZR 147/22, Rn. 14, Abruf-Nr. 230188).

     

    Hinweis | Eine passende Musterformulierung finden Sie im Downloadbereich von VA (iww.de/va) unter der Abruf-Nr. 48560463.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 171 | ID 48560343