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  • 17.11.2022 · Nachricht · Reparaturkosten

    Großkundenrabatt, sekundäre Vortragslast und § 254 BGB

    | Nach der zunächst zulässigen Behauptung der Beklagten, die Klägerin verfüge aufgrund ihrer Unternehmensgröße über einen Großkundenrabatt, trifft die Klägerin bezüglich des Nichtvorliegens eines solchen eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Legt die Klägerin eine Rechnung über die Reparatur vor, die keinen Rabatt ausweist, ist der Vortrag des Versicherers, es gebe später Zahlungsrückflüsse von der Werkstatt an die Klägerin, eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. |