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  • 17.04.2025 · Nachricht · Reparaturkosten

    Abtretung, Rückabtretung und das Werkstattrisiko

    | Zum Klassiker des Werkstattrisikos nach Abtretung und Rückabtretung hat das AG Siegburg seine „kein Untergang des Werkstattrisikos“-Auffassung sorgfältig begründet: Es sei nicht so, dass durch die zunächst erfolgte Sicherungsabtretung das Werkstattrisiko von der Forderung „abfallen“ würde und dann bei einer erneuten Rückabtretung nicht erneut aufleben könne. Durch die Grundsätze des Werkstattrisikos werde der Anspruch als solcher inhaltlich nicht verändert. |