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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Freistellunganspruch oder Zahlungsanspruch?

    | Aus Gewohnheit wird der Antrag bei Klagen auf Erstattung restlicher konkret abgerechneter Schadenpositionen häufig als Freistellungsantrag statt als Zahlungsantrag formuliert. Ist das richtig so, ist das fehlerhaft, oder kommt es ‒ wie so oft ‒ „darauf an“? |

    1. Unsicherheiten in der Rechtsprechung in den Instanzen

    In der Instanz-Rechtsprechung herrscht da durchaus Unsicherheit, lesen wir doch in einem Urteil des AG Bonn mit einigem Erschrecken: „Zahlung an sich kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Denn ein Schaden ist dem insofern darlegungs- und beweisbelasteten Kläger noch nicht entstanden. Denn er ist für die Behauptung, dass er die Reparaturrechnung gezahlt hat beweisfällig geblieben. Dementsprechend war der Kläger als Minus zur Freistellung zu verurteilen. Soweit der Kläger Zahlung an sich beantragt hat, war die Klage abzuweisen. Da der Kläger nur Freistellung verlangen kann, scheidet mangels einer Geldschuld im Sinne des § 288 BGB ein Zinsanspruch aus.“ (AG Bonn 6.10.22, 111 C 132/22, Abruf-Nr. 232149).

    2. Schaden erst durch bezahlte Rechnung?

    Das sind zwei krasse Fehler: Dass der Schaden erst mit der Bezahlung der Rechnung entsteht, kann schon deshalb nicht richtig sein, weil es sonst weder die fiktive Abrechnung gäbe noch die Nutzungsausfallentschädigung oder eine Schadenpauschale. Der Schaden entsteht „auf der Kreuzung“, wenngleich er dort in der Regel noch nicht beziffert werden kann.