· Fachbeitrag · Prozessrecht
Feststellungsinteresse und Streitwert des Antrags bei unbestrittener Haftung
Die Haftung dem Grunde nach ist unbestritten. Der Geschädigte hat bereits teilweise repariert. Mit der bezifferten Klage auf Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten wird ein Feststellungsantrag wegen später entstehender Schadenpositionen verbunden. Ein titelersetzendes Anerkenntnis wurde vorgerichtlich verlangt. Nach Klagezustellung zahlt der Versicherer einen erheblichen Teil des geltend gemachten Schadens, kürzt jedoch einige Positionen. Das LG spricht den Feststellungsanspruch zu.
1. Die Argumente des Versicherers
In der Berufung hält der Versicherer heftig dagegen:
- Es sei schon repariert. Da könne kein weiterer Nutzungsausfall mehr kommen.
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