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  • · Fachbeitrag · Personenschaden

    Rentenkürzungsschaden nach Verkehrsunfall trotz vollem Beitragsausgleich durch den Schädiger?

    von VRiOLG Hans-Günter Ernst, Düsseldorf

    | Der BGH will einen nach § 249 BGB ersatzpflichtigen Rentenkürzungsschaden des Geschädigten „nicht verneinen“, wenn dieser nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen ‒ trotz vollem Beitragsausgleich durch den Schädiger beim Träger der Rentenversicherung (RVT) ‒ eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen müsste. Entschieden hat der BGH die Frage nicht. Aber er zeigt den richtigen Verfahrenslauf. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger war nach einem Verkehrsunfall zunächst arbeitsunfähig und schließlich arbeitslos. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine vorgezogene Altersrente (§ 237 SGB VI). Diese wurde ihm nur mit einem Abschlag (- 15,3 Prozent) gezahlt, ebenso die spätere Altersrente. Die voll einstandspflichtige Beklagte erstattete der DRV im Regressweg die von dieser gezahlte vorgezogene Altersrente. Sie erstattete auch die Beiträge zur Rentenversicherung, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren angefallen wären. Der Kläger erhielt wegen des Unfalls von der Berufsgenossenschaft (BG) eine lebenslange monatliche Verletztenrente, welche die Rentenkürzung in der Altersrente übersteigt.

     

    Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm durch die Kürzung seiner Altersrente durch die DRV entstanden ist oder noch entstehen wird. LG und OLG (VersR 16, 620) haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung ‒ im Ergebnis ‒ gehalten und die Revision des Klägers zurückgewiesen (BGH 22.12.16, VI ZR 664/15, Abruf-Nr. 192039).