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  • · Nachricht · Neuwagenkauf

    Quietschende Bremsen ein Rücktrittsgrund

    | Das Berliner Kammergericht (KG) gewährte einem Rechtsanwalt, der einen neuen Alfa Romeo 159 als Verbraucher gekauft hatte, das Recht zum Rücktritt wegen quietschender Bremsen. Das aus Sicht des Kfz-Handels negative Urteil ist gleichwohl interessant, spiegelt es doch das gesamte Programm eines Prozesses um die Haftung bei Sachmängeln wider. |

     

    Die erste Frage in diesem Fall war: Handelte es sich bei dem Alfa in Wirklichkeit um einen Gebrauchten, bei dem die Verjährungsfrist auf ein Jahr heruntergefahren werden darf? Immerhin war der Alfa vor dem Verkauf an den Rechtsanwalt schon rund sechs Monate zugelassen. Andererseits hatte er nur 10 km auf der Uhr. Im Sinne des Verbraucherrechts eine „neue“ Sache, befand das KG. Demnach lief eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung. Seine Rücktrittsklage konnte der Käufer damit retten, zumal die Ansprüche aus dem Rücktritt wie zum Beispiel der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises erst in drei Jahren ab Rücktrittserklärung verjähren. Rücktrittsgrund waren für das KG die Quietschgeräusche beim Bremsen. Sie waren erstmals nach rund zwei Monaten aufgetreten, somit eindeutig innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB. Der Händler wollte die Beweislastumkehr nicht gegen sich gelten lassen, weil die Bremsen bei Auslieferung nicht gequietscht hätten und ein Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers dafür ursächlich sein müsse. Das ließ das Gericht ebenso wenig gelten wie den Einwand „Bagatellmangel“. Trösten konnte sich der Händler damit, dass der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Verjährung abgewiesen wurde. Insoweit galt die Zweijahresfrist praktisch netto - ohne Aufstockung um weitere drei Jahre wie beim Rücktritt (KG, Urteil vom 3.6.2013, Az. 25 U 49/12; Abruf-Nr. 131860).

     

    Einsender | Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin

    Quelle: ID 42254419