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  • · Fachbeitrag · Mietwagenkosten

    Neues zum Mietwagenrisiko: Weitere Gerichte wenden die Grundsätze des Werkstattrisikos an

    Weitere Gerichte übertragen die Grundsätze des Werkstattrisikos auf die Mietwagenkosten, und zwar auch im Hinblick auf den Tarif.

     

    Anschließend an VA 26, 101, können wir aktuell auf drei weitere Entscheidungen hinweisen:

     

    • AG Braunschweig, 111 C 1193/25, Abruf-Nr. 254311, eingesandt von RA Christoph Simon, Schulenbeg & Simon, Hamburg: „Bei Mietwagenkosten, die durch die Inanspruchnahme eines Mietwagens in Folge der erforderlichen Reparatur des geschädigten Fahrzeugs anfallen, ist die Lage identisch wie bei unfallbedingten Reparatur- und Sachverständigenkosten. In beiden Fällen bürdet der BGH dem Schädiger das Risiko unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Reparaturbetriebs und überteuerter Sachverständigengebühren oder unbrauchbarer Sachverständigengutachten auf. Etwas anderes gilt nur, wenn den Schädiger ein Verschulden (z. B. Auswahlverschulden) trifft. Auch bei Mietwagenkosten ist es sachgerecht, das Risiko, dass diese durch lange Reparaturzeiten oder Geltendmachung von überhöhten Kosten höher ausfallen, im Grundsatz dem Schädiger aufzuerlegen. Es ist nicht sachgerecht, dem Geschädigten, der eine Pflicht des Schädigers (Schadensbeseitigung im Wege der Naturalrestitution) übernimmt, zuzumuten, sich im Nachgang mit dem Mietwagenunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Abrechnung auseinanderzusetzen.“