· Leserforum
Finanziertes Fahrzeug und Abschleppkosten sowie Gutachterkosten: Wem steht was zu?

Das Who is Who bei den verschiedenen Schadenpositionen rund um einen Schaden am finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeug führt oftmals zu Irritationen, wie die nachfolgende Leserfrage zeigt.
Frage: Das fremdverschuldet zum Totalschaden verunfallte Fahrzeug ist finanziert und an die Bank sicherungsübereignet. Es wird im Auftrag des Darlehensnehmers von der Unfallstelle abgeschleppt. Entsprechend lautet die Abschlepprechnung auf ihn. Das Gericht äußert nun Zweifel an der Aktivlegitimation des Darlehensnehmers, weil der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand der finanzierenden Bank zustehe. Und deshalb habe der Darlehensnehmer auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm beauftragte Schadengutachten. Ist das richtig?
Antwort von RA Joachim Otting, Hünxe: Das ist hinsichtlich der Abschleppkosten und der Gutachterkosten differenziert zu betrachten.
Die Abschleppkosten
Der Darlehensnehmer ist berechtigter Besitzer. Die § 823 Abs. 2 BGB und § 7 StVG schützen neben dem Eigentum auch den berechtigten Besitz. Der fremd verschuldete Unfall ist eine Besitzstörung. Als Besitzer des Fahrzeugs ist der Darlehensnehmer in der typischen Unfallsituation der Zustandsstörer. Er muss eine dadurch entstandene Störung des Verkehrsflusses beseitigen. Außerdem kann er die Sachherrschaft über das Fahrzeug nicht einfach aufgeben und es an Ort und Stelle belassen. Hinzukommt, dass er den verbliebenen Wert sichern muss. Folglich darf (und muss) er die Folgen der durch den Unfall entstandenen Besitzstörung beseitigen, indem er das Fahrzeug abschleppen und an einen sicheren Ort verbringen lässt. Die Abschleppkosten sind also ein Besitzstörungsschaden, der in der Person des Darlehensnehmers (und ggf. Klägers) entstanden ist. Das begründet seine Aktivlegitimation.
Die Gutachterkosten
Bei einem Unfallschaden am sicherungsübereigneten Schaden ist der Darlehensnehmer nach den am häufigsten verwendeten Klauseln im Darlehensvertrag (bitte prüfen!) verpflichtet, das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung reparieren zu lassen. Tut er das, erwächst ihm daraus der sogenannte „Haftungsschaden“ als eigenes Recht. Um nun zu wissen, ob er in der Pflicht ist und ggf. wie das Fahrzeug zu reparieren ist, braucht er das Schadengutachten. Die Kosten dafür sind ihm nach Auffassung von VA ebenfalls im Rahmen des Haftungsschadens zu erstatten. Allenfalls bei einem völlig offensichtlichen Totalschaden kann das anders sein.
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