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  • · Fachbeitrag · Kfz-Leasing

    BGH: Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    | Mit Urteil vom 24.2.21 (VIII ZR 36/20, Abruf-Nr. 220807 ) hat der BGH entschieden, dass für einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer abschließt, kein Widerrufsrecht besteht. „Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Widerrufsrecht des Klägers unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verneint“, heißt es wörtlich in der Pressemitteilung des BGH vom 24.2.21, Nr. 39/2021. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Das mit großer Spannung erwartete Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH beendet einen langjährigen Meinungsstreit. Einige Instanzgerichte und namhafte Stimmen in der Literatur, unterstützt durch Signale aus dem zuständigen Senat in früheren (urteilslosen) Verfahren, haben sich mit unterschiedlicher Begründung für die Annahme eines Widerrufsrechts ausgesprochen. In jüngster Zeit hat diese verbraucherfreundliche Ansicht in den unteren Instanzen zunehmend an Gefolgschaft verloren.

     

    Auch das OLG München hat für den Normalfall eines (Verbraucher-)Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ein gesetzliches Widerrufsrecht verneint (DAR 20, 515 m. Anm. Graf). Da der Leasingvertrag jedoch ‒ anders als üblicherweise beim Privatleasing ‒ unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen war, stellte sich die Frage, ob dem Verbraucher infolge von Belehrungsmängeln ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrags zusteht (§ 312c, § 312g Abs. 1, § 355 BGB). Das hat das OLG München bejaht und zugleich entschieden, dass der Verbraucher für die bisher gefahrenen rund 40.000 km keinen Nutzungsersatz schulde („Leasing für lau“, so AutoBild vom 23.7.20).