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  • · Nachricht · Kaskoversicherung

    BGH: Kein Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung

    Zwar liegt das Urteil zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht vor, doch die Pressemitteilung des IV. Senates ist aussagekräftig: Die Grundsätze des Werkstattrisikos finden auf die Ansprüche auf Reparaturkostenerstattung in der Kaskoversicherung auf Grundlage der verbreiteten sich auf die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ beziehenden Klausel keine Anwendung.

     

    Das gilt, wenn die Reparatur „… jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt“ erfolgte. Mögen sich die anwaltlichen Vertretungen auf Seiten der Versicherungsnehmer auch anderes erhofft haben, so herrscht nun in dieser Frage jedenfalls Klarheit. Ob sich aus dem Volltext der Entscheidung noch berichtenswerte Details ergeben, bleibt abzuwarten (BGH 9.9.26, IV ZR 235/25).

    Quelle: ID 50950961