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  • · Fachbeitrag · Kaskoversicherung

    Angestellter Fahrer kann keine Obliegenheiten gegenüber dem Kasko-VR verletzen

    | Kann der Kaskoversicherer wegen des von ihm erstatteten Schadens am versicherten Lkw den angestellten Fahrer des Lkw-Eigentümers in Regress nehmen, wenn sich der Unfall aufgrund leichter Fahrlässigkeit ereignete und der Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat? Das ist der Stoff eines § 522 ZPO-Beschlusses des OLG Dresden. |

     

    1. Der Fahrer ist weder VN noch mitversicherte Person

    Das OLG Dresden stellt dazu fest (21.8.23, 4 U 476/23, Abruf-Nr. 238144): Anders als in der Haftpflichtversicherung ist der angestellte Fahrer keine mitversicherte Person. Das beruht darauf, dass er kein eigenes Sachinteresse hat. Er war gegenüber dem Versicherer zu keinen Angaben verpflichtet. Es kommt hinzu, dass er weder am Abschluss des Versicherungsvertrags mitgewirkt hat noch sonstige Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Es würde dem Grundsatz der Privatautonomie widersprechen, ihm unter diesen Umständen vertragliche Obliegenheiten aufzuerlegen. Dabei bezieht sich das OLG Dresden auf das OLG Braunschweig (19.9.17, 11 U 10/17).

     

    2. Arbeitsrechtliche Ansprüche, übergegangen nach § 86 VVG, gab es nicht

    Auch der von ihm für sich reklamierte arbeitsrechtliche Schadenersatzanspruch ist bei leichter Fahrlässigkeit nicht existent. Er konnte daher auch nicht übergehen. Der Fahrer gab unwiderlegt an, von einem Überholer geschnitten worden zu sein. Er sei auf den Grünstreifen ausgewichen und habe dort zwei kleine, etwa 10 cm dicke Bäumchen umgefahren. Das sei, so das OLG Dresden, ein Unfallhergang aufgrund höchstens leichtester Fahrlässigkeit. Unter sorgfältiger Darstellung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 15.11.12, VIII AZR 705/11) kommt das OLG Dresden zum Ergebnis: Bei leichtester Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber keinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer, der auf den Versicherer nach § 86 VVG übergehen könnte.

     

    3. Zum Schutzbereich des § 142 StGB

    Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 142 StGB hat das Gericht verneint. § 142 StGB schützt nämlich das Feststellungsinteresse des Geschädigten, also den Eigentümer der Bäume. Auch das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist grundsätzlich geschützt. Doch der hat keinen Nachteil erlitten, weil sich der Fahrer von der nächsten Tankstelle aus beim Arbeitgeber gemeldet hat und sogleich nach der darauffolgenden Rückkehr zur Firma bei deren Geschäftsführerin vorgesprochen hat. Weil der Arbeitgeber und VN also keinen Anspruch gegen den Fahrer aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 142 StGB hat, ist auch insoweit kein Anspruch auf den Versicherer auf der Grundlage des § 86 VVG übergegangen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 205 | ID 49781750