· Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse (Pflegekosten)
Grenzen der anwaltlichen Vortragspflicht

Zu viel und Überflüssiges verlangt, entschied der BGH und hielt so dem OLG Hamm einen Gehörsverstoß vor. Die bei einem Verkehrsunfall an der Wirbelsäule verletzte Klägerin hatte zu ihrem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens und von Pflegekosten zwar recht eingehend zu ihren Beeinträchtigungen vorgetragen. Das OLG erkannte gleichwohl fehlerhaft keinen schlüssigen Vortrag, um den Schaden nach § 287 ZPO schätzen zu können.
Das OLG Hamm hatte noch die folgenden Hindernisse bei der Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens gesehen (17.12.24, I-26 U 136/23):
- Soweit die Klägerin vorgetragen hatte, sich nicht mehr strecken, ihre Arme nicht mehr hochheben, keine Fenster putzen und nur teilweise staubsaugen zu können, auch nicht die Wäsche mehr aus der Waschmaschine herausheben und -tragen, keine Betten mehr machen, Duschkabinen nicht reinigen, nicht über hohe Schränke putzen zu können und ihr alles unmöglich sei, was mit Strecken und Bücken zu tun habe, hätte noch vorgetragen werden müssen, in welchem konkreten zeitlichen Umfang sie die Tätigkeiten wahrgenommen hat.
- Die Klägerin hätte begründen müssen, warum sie ihren Vortrag, sich den Haushalt vor dem Unfall mit ihrem Ehemann hälftig geteilt zu haben, auf einen Eigenanteil von 2/3 geändert habe, ferner, warum die Klägerin ihren Anspruch zweitinstanzlich reduziert habe.
- Außerdem fehlten in den neueren Berechnungen nun die von der Klägerin erstinstanzlich tabellarisch angegebenen unterschiedlichen Beeinträchtigungen (zwischen 100 % und 60 %) in den jeweiligen Zeiträumen.
- Fehlender Vortrag, ob eine Haushaltshilfe als Ersatzkraft eingestellt wurde.
Demgegenüber reichte dem BGH (14.10.25, VI ZR 24/25, Abruf-Nr. 251006) der klägerische Vortrag. Seine Grundsätze:
- Nach § 287 ZPO ist die Darlegungslast erleichtert.
- Schlüssigkeit liegt schon vor, wenn mit dem Vortrag eine Mindestschätzung auch unter Zuhilfenahme eines Tabellenwerks möglich ist.
- Modifikationen im Vortrag zur Höhe bzw. sonstige, nicht widersprüchliche Vortragsänderungen sind unbedenklich möglich. Begründet werden muss das nicht.
- Der Einsatz einer Haushaltshilfe ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens.
Ähnlich lag der Fall bei den Pflegekosten. Das OLG hatte geurteilt, das Vorbringen der Klägerin beschränke sich auf die rein punktuelle Aufzählung verschiedener Bedürfnisse. Dies reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Erstattung eines fiktiven Mehrbedarfsschadens (von einer Stunde pro Tag) substanziiert darzulegen. Es sei nicht konkret dargelegt, für welchen Zeitraum welche pflegerischen Hilfen erbracht worden sind. Auch sei nicht dargelegt, wie die Klägerin auf die 60 Minuten pro Tag komme.
Das sah der BGH anders: Der Vortrag der Klägerin, der Aufwand von 60 Minuten täglich bestehe darin, dass sie die Hilfe ihres Ehemannes beim An- und Auskleiden, Schuhe An- und Ausziehen, bei den Toilettengängen sowie der Körperpflege im unteren Körperbereich und bei dem Aufheben und Tragen von mehr als 5 kg schweren Gegenständen benötigte, sei schlüssig. Die Klägerin habe damit täglich wiederkehrende pflegerische Bedürfnisse geschildert.
PRAXISTIPP — Die Rüge mangelnder Substanziierung oder Schlüssigkeit des Vortrags ist ein anwaltliches Alltagsproblem. Dass die Gerichte hierbei nicht selten die Vortragspflicht überspannen, wird an der vorstehenden Entscheidung deutlich. Gleichwohl ist nicht immer sicher zu erkennen, ob tatsächlich zu viel verlangt wird. Aus anwaltlicher Vorsicht sollte also im Zweifel – im Rahmen des Zumutbaren – lieber „etwas mehr“ vorgetragen werden.
Ohne hinreichenden Tatsachenvortrag zu den konkreten Verhältnissen im Einzelfall kann der jeweilige Haushaltsführungsschaden selbst in Form eines Mindestschadens nicht gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Sie müssen mindestens zu folgenden Punkten vortragen:
Je detaillierter Sie vortragen, umso präziser kann der Schaden bemessen werden. Zur Vereinfachung und Übersicht sind Tabellen (Excel, KI) nützlich. |