· Nachricht · Haushaltsführungsschaden
17 EUR bei fiktiven Haushaltsführungsschäden?
§ 21 JVEG bestimmt unter weiteren Voraussetzungen, dass Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 EUR je Stunde erhalten. Das LG Tübingen sieht in dieser Vorschrift eine vom Gesetzgeber und der Verfassung vorgegebene Untergrenze zur Bemessung von fiktiven Haushaltsführungsschäden und stellt sich damit bewusst gegen den BGH.
Der BGH (5.11.24, VI ZR 12/24, Abruf-Nr. 245570) sieht zwar selbst, dass er als Revisionsgericht nicht berufen ist, dem bei der Schätzung des Schadens besonders freiem Tatrichter eine bestimmte Berechnungs- oder Ermittlungsmethode vorzuschreiben. Er macht es gleichwohl, indem er erklärt, dass der in § 21 S. 1 JVEG bestimmte Stundensatz als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet „erscheint“. Seine Argumente:
- anderer Zweck der Zeugenentschädigung;
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