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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Kein Mitverschulden des Falschparkers bei mutwilliger Sachbeschädigung

    | Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. |

     

    Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers, der seinen 3er-BMW vor einer Bank auf dem Gehweg geparkt hatte. Er wollte dort Geld abheben. Ein 64-jähriger Zeitungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten. Er trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Eigentümer meint, dass der Zeitungsausträger außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am Pkw in Höhe von 986,78 EUR entstanden. Der Zeitungsausträger weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage.

     

    Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab ihm Recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen. Er habe selbst eingeräumt, gegen den Pkw getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden.

     

    Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 18.5.15, 122 C 2495/15, rkr.

    Quelle: ID 43554087