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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Freilaufender Hund: Mitverschulden auf beiden Seiten nach Fahrradsturz

    | Wegen eines Fahrradsturzes erhält ein Mann aus dem Landkreis Osnabrück jetzt Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 EUR und Schadenersatz in Höhe von rund 250 EUR. |

     

    Der 72-jährige Kläger war mit seinem Pedelec in einer Gemeinde im Landkreis Osnabrück unterwegs. Der Beklagte hielt sich am Straßenrand auf und rief seinen Hund, der sich auf der anderen Straßenseite befand. Der Hund des Beklagten lief daraufhin auf die Straße und auf den Kläger zu. Dieser hielt an und kam dabei zu Fall und verletzte sich. Er brach sich das Schlüsselbein und musste an der Schulter operiert werden. Darüber hinaus verlor er die Greiffunktion der rechten Hand, die allerdings vor dem Sturz bereits beeinträchtigt war. Er verklagte den Hundebesitzer.

     

    Das Landgericht Osnabrück urteilte, dass ein Fahrradfahrer zwar grundsätzlich in der Lage sein müsse, sein Pedelec abzubremsen, einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Die unzulängliche Reaktion des Klägers wiege allerdings angesichts der durch den Hund ausgelösten Reaktion nicht so schwer, dass der Pedelec-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich zu machen sei. Das Verhalten des Hundes sei für den Unfall kausal geworden, es habe sich hierin eine typische Tiergefahr realisiert. Dies führe zu einer hälftigen Haftung.

     

    Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung des Hundehalters gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Das Landgericht habe fehlerfrei eine hälftige Haftung angenommen, so der Senat. Die Senatsentscheidung ist rechtskräftig.

     

    Quelle | OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 5.4.22, Beschluss vom 10.5.22 (13 U 199/21)

    Quelle: ID 48531192