17.03.2026 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
BGH: Wenn bei unterschiedlichen Haltern der Anhänger das Zugfahrzeug beschädigt
| Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Denn es muss zwischen Schäden im Außenverhältnis und im Innenverhältnis unterschieden werden. Hierauf wies aktuell der BGH hin (10.2.26, VI ZR 155/25, Abruf-Nr. 252672 ). |
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