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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Auch beim Transport einer Getränkekiste muss auf den Weg geachtet werden

    | Ein Fußgänger muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Er kann keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten und muss mit gewissen Unebenheiten rechnen. Dies gilt auch, wenn er einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, trägt und hierdurch seine Sicht beeinträchtigt wird. |

     

    Das hat das OLG Köln im Falle ines Mannes entschieden, der von der Stadt Köln Schmerzensgeld forderte. Er trug vor, auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt wegen einer Unebenheit gestürzt zu sein. Dabei habe er eine Mittelhandfraktur erlitten, deren Folgen ihm noch heute zu schaffen machten. Die Unebenheit auf dem Gehweg habe er nicht sehen können, weil er eine Getränkekiste getragen habe. Der Boden sei an der Sturzstelle etwas abschüssig und weise auf einer Länge von 30 cm einen Höhenunterschied von mehr als 4 cm auf. Der Stadt Köln sei der schlechte Zustand des Gehwegs durch Beschwerden von Anwohnern bekannt. Das Landgericht hat die Klage zurückgewiesen. Nachdem das OLG darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe, hat er das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8.4.20 zurückgewiesen.

     

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die von dem Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder und vorgetragenen Umstände ließen keine für ihn bei Benutzung des Gehwegs nicht erkennbare und nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle erkennen. Vielmehr habe dort eine großflächige leichte Mulde mit zahlreichen höherstehenden Pflastersteinen bestanden. Etwa 10 nebeneinanderliegende Pflastersteine hätten eine Kante gebildet, über die der Kläger nach seinem Vortrag gestolpert sei. Diese Kante sei jedoch für Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl erkennbar als auch beherrschbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Kante zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Der vor dem Bauch getragene Getränkekasten genüge insoweit auch in Anbetracht der Länge des bis zum Sturz zurückgelegten Weges nicht als Rechtfertigung dafür, dass der Kläger die Unebenheit nicht habe erkennen können. Zu irgendeinem Zeitpunkt auf der zurückgelegten Strecke hätte er als aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger den von ihm zu überwindenden Weg überblicken können und müssen.

     

    Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 8.4.20, 7 U 298/19.

    Quelle: ID 46601857