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  • 20.10.2025 · Nachricht · Gebühren

    Wenn die Klage erst zwei Jahre nach der letzten Aktivität folgt: keine Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühr

    | Selten, deshalb aber nützlich, immer wieder daran erinnert zu werden: Liegt zwischen dem letzten vorgerichtlichen Akt und der Klageeinreichung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, wird die vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühr gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht angerechnet (AG Dillenburg 20.5.25, 50 C 2/24, Abruf-Nr. 250640 , eingesandt von RA Maximilian Weimann, Düsseldorf). |